STATUTEN
des Kleingartenvereins Pionierinsel
§ 1
Der Kleingartenverein führt den Namen P I O N I E R I N S E L
und hat seinen Sitz in 3400 Klosterneuburg
Er ist ein ideeller, nicht auf Gewinn berechneter Verein i.S.d. Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG).
Insbesondere zur wechselweisen Kommunikation im Rahmen der Kleingartenbewegung und Rechtsberatung ist der Verein dem Landesverband der Kleingärtner und Siedler Niederösterreichs und dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs als ordentliches Mitglied beigetreten.
§ 2 / Zweck und Ziele
Der Verein erstrebt die Förderung des Kleingartenwesens und die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder.
Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Pachtung von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S. des § 1 Abs 1 KlGG (Kleingartengesetz, BGBl 1959/6). Festgehalten wird, dass dem Verein am Großteil der Grundflächen, auf denen sich die seinen Namen tragende Kleingartenanlage befindet, auf unbestimmte Zeit Generalpachtrechte gegenüber dem Chorherrenstift Klosterneuburg zustehen.
b) Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulung durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen, des Weiteren die Prämierung vorbildlicher Leistungen auf den Gebieten des Kleingartenwesens und der ökologischen Landschaftsgestaltung.
c) Vermittlung der vom Zentral- oder Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben und sonstigen Publikationen.
d) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, günstiger Kredite und Versicherungen. Des Weiteren der Ankauf kostengünstiger Gartenprodukte, Hilfsmittel für den Gartenbau und die nicht gewinnbringende Abgabe derselben an die Vereinsmitglieder.
e) Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bebauung und Bewirtschaftung ihrer Kleingärten. Erteilung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten insbesondere mit Hilfe des Landes- oder Zentralverbands der Kleingärtner.
f) Errichtung und Erhaltung eines eigenen Vereinsheimes; eines Sportplatzes; Stromversorgung und – nach Maßgabe der im Hochwasserschutzgebiet gegebenen technischen und rechtlichen Möglichkeiten – der Wasserversorgung und der Abwasser- entsorgung der Gärten der Mitglieder.
§ 3 / Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Anschlussmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern,
Ordentliche Mitglieder:
Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, der Grundnutzungsrechte, in der Regel Unterpachtrechte, an einem in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle zustehen. Erlangen Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten (§ 3 Abs 2 KlGG) gemeinsam Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Vereinsleitung. Aufnahmeanträge von Personen, denen die Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten gem. § 14 KlGG übertragen werden, oder die Unterpachtrechte im Falle des Todes des Unterpächters nach § 15 KlGG fortsetzen, können von der Vereinsleitung nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Dem Mitglied sind die Vereinssatzungen und die GARTENORDNUNG für Kleingärten im Bundesland Niederösterreich, erlassen vom Landesverband der Kleingärtner Niederösterreich in geltender Fassung (im Folgenden kurz GARTENORDNUNG genannt) gegen Übernahmebestätigung auszufolgen.
Als Anschlussmitglieder können Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und volljährige Kinder ordentlicher Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden. Wer Lebensgefährte ist, richtet sich nach den in § 14 KlGG i.V.m. § 14 Abs 3 2. Satz MRG bestimmten Voraussetzungen, deren Erfüllung mit dem Antrag zu bescheinigen ist. Einem Anschlussmitglied steht das passive Wahlrecht in alle Funktionen der Vereinsorgane (§ 11) zu. Auch ist es berechtigt, an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Anschlussmitgliedschaft endet jedenfalls mit Erlöschen der sie voraussetzenden ordentlichen Mitgliedschaft.
Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsgeschicke besonders verdient gemacht und herausragende Leistungen auf den Gebieten des Kleingartenwesens in Niederösterreich erbracht haben.
§ 4 / Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder und Anschlussmitglieder haben das Recht, die gemeinsamen Vereinseinrichtungen zu nutzen. Die Nutzungsrechte an den Kleingärten ergeben sich aus den mit dem Verein als Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtverträgen. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung (§ 12) teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich von einem anderen ordentlichen Mitglied oder Anschlussmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jeder Vertreter kann nur für einen Vertretenen einschreiten.
2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter. Es entfällt aber auf jeden in der Kleingartenanlage vorhandenen Kleingarten nur eine Stimme. Doppelte Stimmabgaben, die auf einen Kleingarten entfallen, sind ungültig.
3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, außer den Statuten des Vereines die GARTENORDNUNG (s. § 3), die einschlägigen Gesetze, insbesondere das NÖ Kleingartengesetz, und die statutengemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben weiters die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragszahlungen an den Verein, an den Landes- und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Zahlungen, so insbesondere das an das Chorherrenstift Klosterneuburg abzuführende Entgelt für die Benützung der Zufahrtsstraße zur Kleingartenanlage, fristgerecht zu entrichten.
4) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihre Kleingärten nach Maßgabe des Unterpachtvertrags, der Statuten und der GARTENORDNUNG zu bewirtschaften, und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines zu unterstützen.
5) Erweist es sich im gemeinschaftlichen Vereinsinteresse, etwa zur Verbesserung der Infrastruktur oder zur Parzellierung der Kleingartenanlage als erforderlich, eine Flächenänderung an der vom Vereinsmitglied benutzten Kleingartenparzelle vorzunehmen, dann hat das davon betroffene Vereinsmitglied eine solche zu dulden, dies gegen Entschädigung durch den Verein für allfällige Nutzungsminderung. Unter einem hat eine Anpassung des Unterpachtvertrags hinsichtlich Flächengröße und Unterpachtzins stattzufinden.
6) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Mitgliedern der Vereinsleitung oder von diesen beauftragten Erfüllungsgehilfen das Betreten und die Besichtigung seiner Kleingartenparzelle sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen gegen Voranmeldung zu gestatten. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne Einwilligung zulässig. Jedes Vereinsmitglied ist ferner verpflichtet, die aus gemeinsamen Mitteln errichteten und erhaltenen Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln.
Die Vereinsmitglieder haben sich an Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen, die vom Verein veranstaltet werden.
7) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, auf eigene Kosten die in ihren Gärten vorhandenen Bäume auf Stand- und Bruchsicherheit überprüfen und erforderlichenfalls fällen zu lassen.
8) Im Bereiche der gesamten Kleingartenanlage dürfen weder Modellflugzeuge noch Drohnen betrieben werden.
§ 5 / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung seitens des Vereinsmitglieds (§ 6)
b) durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
c) infolge Ausschlusses (§ 8)
d) mit Beendigung des Unterpachtverhältnisses
e) mit der Auflösung des Vereines (§ 17)
§ 6 / Kündigung seitens des Vereinsmitglieds
Die Vereinsmitgliedschaft kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende aufgekündigt werden. Sie ist gegenüber der Vereinsleitung schriftlich zu erklären.
Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Kündigung der Mitgliedschaft wie auch der rechtswirksame Ausschluss aus dem Verein (s. § 8) für den Verein als Generalpächter einen wichtigen Grund zur Kündigung des Unterpachtvertrags gem. § 12 Abs 2 KlGG erfüllt.
§ 7 / Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben
Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Vereinsmitglieds. Das rechtliche Schicksal des Unterpachtvertrags richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 15 KlGG.
§ 8 / Ausschließung (z.B. gem. §12 Abs. 2 KlGG)
Das Vereinsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss der Vereinsleitung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Vereinsmitglied rechtliches Gehör durch schriftliche Mitteilung aller zum Ausschluss herangezogenen Gründe und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Gegen den Ausschluss ist vor allfälliger Anfechtung vor Gericht das Schiedsgericht anzurufen (§ 16). Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts bzw. des ordentlichen Gerichts.
§ 9 / Aufwandsentschädigungen
(entfällt, weil nicht Gegenstand der Vereinsmitgliedschaft, sondern des Unterpachtverhältnisses, und folglich ausschließlich und abschließend in § 16 KlGG geregelt!)
§ 10 / Betriebsmittel und Beiträge
1) Das Vereinsvermögen wird insbesondere aus den Mitglieds- und Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Spenden, Subventionen oder Vermächtnissen gebildet.
2) Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend im Sinne der Mitglieder zu verwenden.
3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der Beitrittsgebühren, von Investitionsbeiträgen und Beitragszahlungen anderer Art (s. § 4.3) sowie die Art der Entrichtung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 11 / Die Vereinsorgane
sind:
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung §12)
b) das Leitungsorgan (Die Vereinsleitung §13)
c) das Aufsichtsorgan (§14)
d) die Rechnungsprüfer (§15)
e) das Schiedsgericht (§16)
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Zur Ausübung der Funktionen der Vereinsorgane können nur ordentliche Vereinsmitglieder und Anschlussmitglieder bestellt werden, ausgenommen Rechnungsprüfer und Einzelschiedsrichter. Die Funktionen sind ehrenamtlich auszuüben. Davon grundsätzlich ausgenommen ist nur das Amt der Rechnungsprüfer, sofern es sich dabei um eine hauptberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit (z.B. Steuer- oder Vermögensberater) handelt.
Die Vereinsfunktionäre werden mit Ausnahme der Rechnungsprüfer, der Einzelschiedsrichter und der Mitglieder des Wahlkomitees auf eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt. Auch mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 / Mitgliederversammlung und Wahlkomitee
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich bis spätestens 30.Juni durch das Leitungsorgan einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach Eröffnung der Mitgliederversammlung. Die Abstimmungen/Wahlen erfolgen entweder mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln. Die Art des Abstimmungsvorgangs ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Leiter der Mitgliederversammlung festzulegen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Vereinsmitglieder (§ 17). Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Von der Mitgliederversammlung, die unmittelbar jener vorangeht, in der die Neuwahl des Leitungsorgans, des Aufsichtsorgans, der Rechnungsprüfer oder des Einzelschiedsrichters bzw. des Ersatzschiedsrichters stattzufinden hat, sind die Mitglieder des aus 3 ordentlichen Mitgliedern bestehenden Wahlkomitees zu wählen. Die Mitglieder des Wahlkomitees einigen sich untereinander auf den Sprecher des Wahlkomitees. Aufgabe des Wahlkomitees ist es, der Vereinsleitung rechtzeitig vor der anstehenden Wahl geeignete Personen für die neu zu bestellenden Funktionäre namhaft zu machen. Die Vereinsleitung hat die nominierten Kandidaten in der Einladung zur Mitgliederversammlung, spätestens aber unmittelbar nach deren Eröffnung bekanntzugeben.
Das Wahlkomitee hat das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis zu ermitteln, in einem Protokoll festzuhalten, vor der Mitgliederversammlung zu verkünden, und von den Gewählten die Wahlannahmeerklärung einzuholen. Im Falle der Verweigerung ist die Wahl des davon betroffenen Funktionärs sofort zu wiederholen.
Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet das Wahlkomitee mit Stimmenmehrheit. Wahl- und Abstimmungsergebnisse können von ordentlichen Mitgliedern vor dem Schiedsgericht angefochten werden.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Leitungsorgan einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies vom Aufsichtsorgan oder von den Rechnungsprüfern unter Bekanntgabe der Tagesordnung oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Kommt die Vereinsleitung der Aufforderung des Aufsichtsorgans oder der Rechnungsprüfer, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen innerhalb gesetzter Frist nicht nach, dann sind diese Vereinsorgane selbst berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter.
Der Zentralverband der Kleingärtner und der Landesverband NÖ sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil und sind anzuhören, wenn über einen Austritt des Vereins aus ihren Verbänden abgestimmt werden soll.
Über Abstimmungsgegenstände, die nicht schon auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur dann statthaft, wenn dies die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vereinsleitung beschließt.
Dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Leitungsorgans, des Aufsichtsorgans und der Rechnungsprüfer;
b) die Genehmigung der Tätigkeitsberichte und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung der Vereinsleitung auf Antrag der Rechnungsprüfer;
c) die Wahl der Mitglieder des Leitungsorgans, des Aufsichtsorgans und des Wahlausschusses, sowie der Rechnungsprüfer und des Einzelschiedsrichters und Ersatzschiedsrichters;
d) die Festsetzung der Einschreibegebühr, der Mitglieds- und Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
e) die Beschlussfassung über Anträge des Leitungsorgans, des Aufsichtsorgans oder Rechnungsprüfer, sowie über Anträge der Mitglieder, wenn diese spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung ihre Anträge dem Leitungsorgan übermittelt haben oder von der Mitgliederversammlung gem. § 12 Abs 3 zugelassen werden;
f) die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
g) die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
h) die Beschlussfassung über Auflösung des Vereines;
i) die Genehmigung des Protokolls der letzten vorangegangenen Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zu unterzeichnen, welche binnen 3 Wochen dem Obmann und dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Gegenzeichnung vorzulegen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen.
Ordentlichen Mitgliedern ist auf Verlangen eine Kopie des Protokolls gegen Kostenersatz auszufolgen.
§ 13 / Das Leitungsorgan (die Vereinsleitung)
1) besteht aus dem Obmann, einem ersten Stellvertreter, sowie noch aus einem dem Funktionsrange nach zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.
Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist das Aufsichtsorgan berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen und zu leiten. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den Landesverband NÖ zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen, damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines rechtlichen Bestehens entspricht (§ 29 Abs 1 VerG).
2) Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds der Vereinsleitung durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder aus den Funktionen entheben.
Einzelne Mitglieder der Vereinsleitung können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die übrigen Mitglieder der Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an das Aufsichtsorgan zu richten.
3) Der Vereinsleitung obliegt die Leitung des Vereines, sie führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein durch den Obmann nach außen. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 21 VerG), sowie die Erfassung, Berechnung und Einhebung der Beiträge, Umlagen und sonstigen Vorschreibungen gegenüber den Mitgliedern;
b) die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Regelung des Verkehrs und der Benützungsbedingungen auf den Zufahrts- und Aufschließungswegen sowie auf den Parkplätzen der Kleingartenanlage;
f) die Erstellung von Sonderregelungen für das Befahren der Vereinswege mit Baufahrzeugen und für die Benützung vereinsinterner Lagerplätze;
g) die Festlegung von Erhaltungsbeiträgen und Kautionen, die von Bauwerbern im Falle von Bauführungen im Kleingarten zu erlegen sind, sowie Beschränkung der Zeiten während derer mit Staub-, Geruchs- oder Abgasbelästigung einhergehende Arbeiten verrichtet werden dürfen;
h) die Beauftragung der von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer
4) Besondere Obliegenheiten der Vereinsleitungsmitglieder:
Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten.
Dessen Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber, also nach außen, unbeschränkbar (§ 6 Abs 3 VerG).
Nur mit Wirkung im Innenverhältnis gilt,
dass Schriftstücke, die finanzielle Angelegenheiten des Vereins zum Gegenstand haben, vom
Obmann und vom Kassier zu unterfertigen sind, solche in allen anderen Angelegenheiten vom
Obmann gemeinsam mit dem Kassier oder dem Schriftführer.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Vereinsleitung.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Erstellung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Darin müssen zumindest die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge und die gefassten Beschlüsse festgehalten sein.
§ 14 / Das Aufsichtsorgan/der Aufsichtsrat
1) besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden.
2) Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
3) Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend die Geschäftsgebarung und die Leitung des Vereines auf Gesetzes- und Statutenkonformität zu kontrollieren.
Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung weiterzuleiten.
Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten.
Unterlässt es die Vereinsleitung, vom Aufsichtsrat gerügte Missstände abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens acht Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit.
4) Hat es die Mitgliederversammlung unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfer zu wählen oder sind zu wenige Rechnungsprüfer vorhanden, dann obliegt dem Aufsichtsrat deren Auswahl mit Wirksamkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung (§ 5 Abs 5 VerG). Die Beauftragung der Rechnungsprüfer erfolgt auch in diesem Falle durch die Vereinsleitung.
§ 15 / Die Rechnungsprüfer
1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, und deren Funktionsdauer bis zur Wahl anderer Rechnungsprüfer andauert.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres längstens innerhalb von 5 Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer 4 Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Geldmittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen. Darin sind die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und die statutengemäße Verwendung der Geldmittel
zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonderes einzugehen (§ 21 VerG).
Erkennen die Rechnungsprüfer Gefahren für den Bestand des Vereins, dann haben sie die
Vereinsleitung und den Aufsichtsrat darauf auch schon vor Fertigstellung des Prüfberichts aufmerksam zu machen.
3) Die Rechnungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht der Vereinsleitung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Zeigt der Prüfungsbericht Gebarungsmängel auf oder erkennen die Rechnungsprüfer Gefahr für den Bestand des Vereins, ohne dass unverzüglich wirksame Abhilfe durch die Vereinsleitung zu erwarten ist, dann haben die Rechnungsprüfer entweder von der Vereinsleitung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen oder selbst eine solche einzuberufen und zu leiten.
4) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, in der Mitgliederversammlung über ihre Prüftätigkeit zu berichten und dazu berufen, den Antrag auf Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
5) Rechnungsprüfer können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Dieser ist an die Vereins-leitung und an den Aufsichtsrat zu richten. Sinkt die Anzahl der Rechnungsprüfer unter die erforderliche Personenanzahl, ist nach § 14 Pkt.4 vorzugehen
§ 16 / Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die auf dem Vereinsverhältnis beruhen, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich um eine Schlichtungseinrichtung i.S. des § 8 VerG.
Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung von reinen Vereinsstreitigkeiten und von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein zuständig. Der Verein und die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
2) Das Schiedsrichteramt wird von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Einzelschiedsrichter ausgeübt, dessen Funktionsdauer erst mit der Wahl eines anderen Schiedsrichters endet. Für den Fall, dass dieser im konkreten Fall verhindert oder befangen sein könnte, hat die Mitgliederversammlung einen Ersatzschiedsrichter mit Funktionsdauer des Einzelschiedsrichters zu wählen.
Der Schiedsrichter und der Ersatzschiedsrichter müssen nicht Vereinsmitglied sein.
3) Die Anrufung des Schiedsgerichts besteht darin, dass ein Streitteil („der Kläger“) dem Einzelschiedsrichter den Gegenstand seiner Beschwerde (den „Streitgegenstand“) und seinen Streitgegner („den Beklagten“) schriftlich bekanntgibt. Mit dieser Anrufung des Schiedsgerichts wird die 6-monatige Frist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf jedenfalls der ordentliche Rechtsweg offensteht (§ 8 Abs 1 VerG).
4) Der Schiedsrichter hat umgehend nach seiner Anrufung dem Streitgegner den Streitgegenstand mit der Aufforderung mitzuteilen, sich dazu binnen einer festgesetzten Frist schriftliche zu äußern. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf hat er mit der Beweisaufnahme zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Einzelschiedsrichter auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
5) Der Einzelschiedsrichter fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlags. Die Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern unanfechtbar.
6) Nach Zustellung der Entscheidung des Einzelschiedsrichters steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Einzelschiedsrichter auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichts keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat.
Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bzw. dem Schiedsrichter bekanntgegebene Anschrift.
7) Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Obmann – bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter – zur Anrufung des Schiedsgerichts nach Maßgabe des Punktes 3) und zur Entgegennahme der Entscheidung des Einzelschiedsrichters berufen.
8) Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
§ 17 / Auflösung des Vereines
1) Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn der Auflösungsbeschluss von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Vereinsmitglieder gefasst wird.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, insofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen, und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
ERGÄNZUNGEN GEM. AUSSERORDENTLICHER VEREINSVERSAMMLUNG
VOM 26.07.2020
§ 18 / Wegpflege
Die Vereinsmitglieder sind für die Wegpflege rund um das gepachtete Grundstück bzw. entlang der Wegführung um das Grundstück verantwortlich. Diese Pflege beinhaltet unter anderem den Heckenschnitt, das Jäten des Unkrauts, das Ausbessern des Weges und die Beseitigung von hinderlichen Fahrnissen. Sollte ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erfolgt erst eine mündliche, nach 8 Tagen eine schriftliche (eingeschriebene) Aufforderung durch den Vorstand.
Sollte das Mitglied nach einer weiteren Frist von 8 Tagen immer noch keine Arbeiten vorgenommen haben, wird seitens des Vorstands eine Fachfirma mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten beauftragt.
Die Koste für diese Arbeiten werden dem säumigen Mitglied ausnahmslos überbunden.
§ 19 / Neupflanzungen auf den gepachteten Parzellen
Den Mitgliedern ist es erlaubt, unter Einhaltung der Gartenordnung, auf den Parzellen Pflanzungen vorzunehmen. Sollten Bäume bzw. Sträucher mit einer Höhe über 5 m gepflanzt werden bzw. Pflanzen eingebracht werden, die nach Jahren eine Pflanzhöhe von 5 m überschreiten, ist das Mitglied verpflichtet diese Pflanzungen zu entfernen bzw. die Wuchshöhe so stark zu mindern bis die zulässigen 5 m wiederhergestellt sind.
§ 20 / Neuübernahme von Parzellen
Jede Neuübernahme erfolgt aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 13.01.2018.
§ 21 / Kennzeichnung der Parzellen
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet die Parzellennummer so anzubringen, dass diese vom Weg gut sichtbartbar ist. Diese Maßnahme ist unteranderem für Einsätze der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr, Rettung, Polizei) unumgänglich.
§ 22 / Bauliche Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen
Den Vereinsmitgliedern ist untersagt eigenmächtige Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen vorzunehmen oder diese ohne Zustimmung des Vorstands zu beauftragen. Für notwendige Veränderungen muss ein Antrag beim Vorstand eingebracht werden. Dieser Antrag wird im Rahmen der jährlichen Generalversammlung den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt.
§ 23 / Parkplätze des Vereins
Auf den Parkplätzen des Vereins wird den Mitgliedern untersagt Fahrzeuge ohne Anmeldung (ohne Nummerntafel) abzustellen. Sollte es unter besonderen Umständen dennoch notwendig sein, so kann dies nur mit Zustimmung des Vorstands erfolgen.